§1 Geltung der Bedingungen

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(1) Die Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme einer Leistung oder Abschluss eines Gastspielvertrages gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Veranstalters unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen werden hiermit widersprochen.

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(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur GMBHH schriftlich bestätigt werden.

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§2 Vertragsabschluß

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(1) Gastspielverträge werden in der folgenden Form eines Riders (Disc-Jockey Gastspielvertrag), zwischen dem Veranstalter oder seines Handlungsbevollmächtigten und dem Künstler bzw. DJ, Liveact oder Tänzer, vertreten durch die Bookingagentur GMBHH, geschlossen.

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(2) Die Angebote der Künstler sind freibleibend und unverbindlich. Abgeschlossene Verträge werden erst durch Unterschrift der Agentur GMBHH, für beide Seiten verbindlich festgelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Agentur GMBHH :Auf das Erfordernis der schriftlichen Bestätigung kann in einer mündlichen Absprache nicht wirksam verzichtet werden.

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(3) Die Künstler unterliegen weder in Programmgestaltung noch in ihrer Darbietung den Weisungen des Veranstalters. Die Künstler sind nur an die im Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden.

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§3 Gagen, Zahlungsvereinbarungen & Optionen

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(1) Gagen und Konditionen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung, die nicht vorher angekündigt werden muß.

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(2) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Agentur an die im Angebot abgegebenen Preise, 7 Tage als Option ab deren Datum gebunden.

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(3) Maßgebend sind die im Angebot der Agentur genannten Gagen und Konditionen, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen bzw. Leistungen werden gesondert berechnet.

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(4) Die Gagen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, rein netto zuzüglich einer vertraglich vereinbarten Agenturgebühr. Reisekosten, Taxi- & Transfer, sowie Hotelübernachtungen, gehen zu Lasten des Veranstalters.

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(5) Bei Vertragsabschluss ist, wenn nicht anders angegeben, die im Vertrag vereinbarte Agenturgebühr sofort nach Rechnungserhalt fällig und zahlbar. Die Gagen der Künstler sind durch Barzahlung direkt vor dem Auftritt an den Künstler zu leisten.

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(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Veranstalters, insbesondere auch bei Zahlungsverzug oder Scheckprotest, ist die Agentur berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden ? auch gestundeten ? Rechnungsbeträge sofort fällig zustellen und Sicherheitsleitungen zu verlangen.

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(7) Der Veranstalter verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus sämtlichen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindungen. Die Aufrechnung von Gegenforderung ist insoweit zulässig, als diese von der Agentur anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

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(8) Trotz etwaiger anders lautender Bestimmungen des Veranstalters legt die Agentur fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Veranstalters erfüllt sind.

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§4 Reisekosten und Reise

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(1) Wenn nicht anders vereinbart, trifft die Wahl der Anreise der Künstler bzw. Die Agentur unter der Absprache mit dem Veranstalter. Wird die Reisebuchung des Künstlers nicht ausdrücklich vom Veranstalter selbst bestimmt, so erfolgt die Buchung durch den Künstler bzw. durch die Agentur nach günstigen Ermessen.

(1) Übernahme und Zahlungsbedingungen der Reisekosten, seitens des Veranstalters, werden zur Grundlage der Bedingungen in §3 der AGB, gesondert im Vertrag vereinbart.

(2) Verweis auf §3 (Abs. 4) der AGB.

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§5 Ausfallentschädigungen und Rücktritt

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Entfällt ein vereinbarter Auftritt durch die Absage des Veranstalters oder aus einem anderen, vom Veranstalter verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden Grund, zahlt der Veranstalter die im Vertrag vereinbarte Festgage.

Für eventuell entstandene Bearbeitungs- oder Stornierungskosten von Hotel , Flug, Miet-Tonanlagenreservierung oder Miet-Fahrzeugsreservierungen, haftet der Veranstalter in jedem Fall und in voller Höhe der Mietsumme.

Entfällt der Auftritt durch das Verschulden des Künstlers, ist dieser zum Schadenersatz jedoch nur maximal, bis zur Höhe der vereinbarten Festgage verpflichtet.

Kann der Künstler infolge von Krankheit seiner Auftrittsverpflichtung nicht nachkommen, so gelten die vertraglich gesetzten Vereinbarungen als nichtig. Dieses ist dem Veranstalter jedoch unverzüglich mitzuteilen und durch ein ärztliches Attest zu belegen.

Bei nachweislich vertragswidrigen Verhalten des Veranstalters ? insbesondere bei Zahlungsverzug ? ist die Agentur berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und dem Veranstalter die Gage in voller Höhe in Rechnung zu stellen.

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Ein Rücktritt seitens des Kunden ist möglich, jedoch werden Ausfallkosten wie folgt berechnet:

Rücktritt bis 30 Tage vor der Veranstaltung: 30 % der vereinbarten Gage

Rücktritt bis 20 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Gage

Rücktritt bis 10 Tage vor der Veranstaltung: 80 % der vereinbarten Gage

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Ein Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung hat so frühzeitig wie möglich fernmündlich oder schriftlich zu erfolgen.

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§6 Equipment

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Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch den gebuchten DJ verursacht worden ist.

Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern von dem gebuchten DJ, die während der einer Veranstaltung durch Gäste fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, haftet der Veranstalter.

Sofern der gebuchte DJ durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse ( höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen ect. ) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.

Das erforderliche Equipment ist dem Künstler vom Veranstalter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierzu gelten jedoch ausführliche Vereinbarungen im Vertrag.

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§7 GEMA-Gebühren

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Alle anfälligen Gebühren für die GEMA werden vom Veranstalter getragen und direkt an die GEMA abgeführt. Bei reinen Privatveranstaltungen entfällt die GEMA-Gebühr.

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§7 Werbung & Promotion

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(1) Der Veranstalter sorgt nach Vertragsabschluß für intensive, lokale Werbung. Ferner muß der Vermerk ?Agentur GMBHH? bzw. der Name des jeweiligen Künstlers auf allen PR- und Werbeaktionen bezüglich des Vertrages erscheinen.

(2) Eine Berechtigung zur Ankündigung des bzw. der Künstler/s seitens des Veranstalters (Line Up), ist ausschließlich erst nach Vertragsabschluß gegeben, welche zur Erfüllung aller einzelnen Vertragspunkte vorauszusetzen ist. Vorankündigungen ohne eine schriftliche bestehende Vertragsvereinbarung, ist in jedem Fall vertragswidrig.

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§8 Schutzklausel

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Zukünftige Engagementangebote für den Künstler sind auch weiterhin und ausschließlich nur an die Agentur zu richten.

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§9 Allgemeine Haftungsbeschränkung

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Schadensersatzansprüche des Veranstalters aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

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§10 Salvatorische Klausel

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Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

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§10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

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(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Künstler bzw. Agentur, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit gesetzlich zulässig ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

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